1. Krankheit ohne angekündigte Leistungserhebung

1.1 Erkrankung vor Beginn des Unterrichts

Krankmeldung über das Elternportal (in Ausnahmefällen telefonische Benachrichtigung der Schule Tel.: 08102-9935-0) bis spätestens 7:45 Uhr unter Angabe des vollständigen Namens und des Jahrgangs, dies gilt dann bereits als schriftliche Entschuldigung. Eine Krankmeldung soll nur in Ausnahmefällen über das Telefon erfolgen, in diesem Fall ist dann zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers/der volljährigen Schülerin bei der zuständigen Oberstufenkoordinatorin vorzulegen. Bei Krankheiten, die länger als fünf Tage dauern, ist ein ärztliches Attest erforderlich.

1.2 Erkrankung während des Unterrichts

Befreiung nur durch persönliche schriftliche Entlassung durch die Fachlehrer der betroffenen Stunde (bei Meldung in der Pause ist die Lehrkraft der nachfolgenden Stunde zu kontaktieren), bei der zuständigen Oberstufenkoordination (OSK) oder im Sekretariat mit einem Befreiungsformular (vor dem Schwarzen Brett/OSK-Büro/Homepage). Nach Rückkehr in den Unterricht, Vorlage des unterschriebenen Befreiungsformulars (Erziehungsberechtigter oder volljährige/r Schüler/in) beim OSK.

 

2. Krankheit bei angekündigter Leistungserhebung (z.B. Referat, Klausur)

2.1 Erkrankung am Prüfungstag

Die Schule muss am Prüfungstag unbedingt bis spätestens 7:45 Uhr über das Elternportal oder telefonisch (Tel.: 08102 9935-0) unter Angabe des vollständigen Namens, des Jahrgangs und der Prüfung (!) informiert werden. Innerhalb von fünf Tagen ist auch ein ärztliches Attest beim OSK  abzugeben. Dieses wird nur anerkannt, wenn es vom behandelnden Arzt persönlich am Prüfungstag ausgestellt ist. Bei Nichteinhaltung dieser Regelungen erlischt automatisch der Anspruch auf einen Nachholtermin. Dies zieht eine Bewertung der versäumten Leistungserhebung mit 0 Punkten nach sich.

2.2 Befreiung während eines Prüfungstages

Die Schülerin/Der Schüler muss unverzüglich den betreffenden Kursleiter/die Kursleiterin verständigen und die Prüfungsunfähigkeit (dies gilt auch für Referate o.Ä.) durch ein ärztliches Attest vom Tage innerhalb von fünf Tagen (siehe 2.1) bestätigen lassen. Die Entlassung aus dem Unterricht erfolgt nur nach diesem Gespräch mit der betroffenen Kursleitung und einer entsprechenden schriftlichen Befreiung mit einer Unterschrift auf dem Befreiungsformular vom zuständigen OSK oder des Sekretariats (siehe 1.2).

2.3 Teilnahme nur an einer Leistungserhebung

Will eine Schülerin/ein Schüler trotz Krankheit an einer angekündigten Leistungserhebung teilnehmen, wird diese definitiv gewertet. Auch mit Vorlage eines ärztlichen Attests besteht kein Anspruch auf Rücknahme der Note.

 

3. Antrag auf Beurlaubung bei vorhersehbarer Abwesenheit (z.B. terminierter Arztbesuch, Führerscheinprüfung)

Ein Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Termin über das Elternportal zu stellen und wird auch darüber genehmigt. Für Tage mit angekündigten Leistungserhebungen wird grundsätzlich keine Befreiung erteilt.

 

4. Attestpflicht

Bei auffälliger Häufung von Fehlzeiten einer Oberstufenschülerin/eines Oberstufenschülers, auch in einzelnen Fächern (!), kann die Schule die Attestpflicht aussprechen. Das bedeutet, für jede Fehlzeit muss die/der Betroffene der Schule ein ärztliches Attest vorlegen.

 

5. Ersatzprüfung

Nach § 27 (2)–(4) der Gymnasialen Schulordnung (GSO) kann die Kursleitung eine Ersatzprüfung (sowohl mündlich wie auch schriftlich) ansetzen, wenn die Leistungen der Oberstufenschülerin/des Oberstufenschülers infolge gehäufter Absenzen nicht ausreichend beurteilt werden können. Dies gilt auch für das wiederholte Versäumnis mehrerer angekündigter Leistungsnachweise ungeachtet erfolgter schriftlicher Entschuldigungen. Der Prüfungsstoff kann sich auf den ganzen Ausbildungsabschnitt beziehen. 

 

6. Grundsätzliches

Die Kursräume sind grundsätzlich pünktlich aufzusuchen. Verspätetes Erscheinen wird von der Kursleitung notiert und zieht im Wiederholungsfall Ordnungsmaßnahmen nach sich. Jegliche individuell versäumten Unterrichtsinhalte sind unverzüglich nachzuholen und können bei schriftlichen Leistungserhebungen abgeprüft werden.

 

Höhenkirchen-Siegertsbrunn, September 2019

gez. Claudia Gantke (Schulleiterin), K. Schwegmann/ S. Schraml (Oberstufenkoordination)

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